1. Name, Wesen und Aufsicht
    1. Die Jugendfeuerwehr Halle (Westf.) ist die Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr Halle (Westf.). Sie gehört der „Deutschen Jugendfeuerwehr“ im Deutschen Feuerwehrverband an.
    2. Die Jugendfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluß von Jugendlichen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben sollten und noch keine 18 Jahre sind. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige  Jugendgruppe innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr nach dieser Ordnung selbst.
    3. Als unmittelbares Glied der Freiwilligen Feuerwehr untersteht sie der fachlichen Aufsicht und Betreuung des Leiters der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes bedient.
    4. Der Jugendfeuerwehrwart muss aktiver Feuerwehrmann sein und sollte einen Gruppenführerlehrgang an der Landesfeuerwehrschule abgelegt, sowie einen Jugendgruppenleiterlehrgang besucht, haben. Er und sein Stellvertreter nehmen an den Dienstbesprechungen der Freiwilligen Feuerwehr Halle (Westf.) teil.
  2. Aufgaben und Ziele
    1. Die Jugendfeuerwehr will die Jugend zu tätiger Nächstenliebe anregen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe dient ihr der Dienst in der Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr mit Schulung und Ausbildung.
    2. Die Jugendfeuerwehr will das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen unter den Jugendlichen fördern.
    3. Die Jugendfeuerwehr will dem gegenseitigen Verstehen und dem Frieden unter den Völkern dienen. Diese Ziele soll durch Auslandsfahrten, Begegnungen, Treffen und Wettkämpfen mit ausländischen Jugendfeuerwehren und anderen Jugendgruppen erstrebt werden.
    4. Die Jugendfeuerwehr fordert von jedem Mitglied der Jugendfeuerwehr die Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen.
  3. Mitgliedschaft
    1. Mitglied der Jugendfeuerwehr können Jugendliche werden, die das 12. Lebensjahr vollendet haben sollten und noch keine 18 Jahre sind, wenn die schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten vorliegt.
    2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Leiter der Feuerwehr gerichtet werden. Über die Aufnahme entscheidet der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr nach Anhörung des Jugendfeuerwehrwartes.
    3. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten einen Mitgliedsausweis der Deutschen Jugendfeuerwehr.  
  4. Rechte und Pflichten 
    1. Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr hat das Recht:
      1. bei der Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken
      2. die Organe zu wählen,
      3. in eigener Sache gehört zu werden.
    2. Jedes Mitglied übernimmt freiwillig die Verpflichtung:
      1. an den angesetzten Übungen und Gruppenversammlungen regelmäßig, pünktlich und aktiv teilzunehmen
      2. die im Rahmen dieser Ordnung gegebenen Anordnungen zu befolgen und
      3. die Kameradschaft innerhalb der Jugendfeuerwehr zu pflegen und zu fördern.
  5. Ordnungsmaßnahmen
    1. Bei Verstößen gegen Ordnung, Disziplin und Kameradschaft können folgende Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden:
      1. Verweis unter vier Augen,
      2. Verweis vor der Jugendfeuerwehr und
      3. Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr (siehe Pkt. 6.5)
    2. Verweise werden nach Beratung im Jugendausschuß vom Jugendfeuerwehrwart erteilt.
    3. Gegen die Ordnungsmaßnahme steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde muß spätestens sieben Tage nach Ausspruch der Ordnungsmaßnahme schriftlich beim Leiter der Freiwilligen Feuerwehr eingebracht werden, der über die Beschwerde entscheidet.
  6. Verlust der Mitgliedschaft 
    1. Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr Halle ( Westf. ) erlischt:
      1. durch den Wechsel des Wohnsitzes,
      1. durch schriftliche Austrittserklärung des/der Erziehungsberechtigten,
      2. auf Wunsch des Mitgliedes,,
      3. durch den Tod des Mitgliedes und
      4. durch Ausschluss (siehe § 4(2) LVO FF vom 15.02.2002)
  7. Organe
    1. Organe der Jugendfeuerwehr Halle ( Westf. ) sind:
      1. die Mitgliederversammlung und
      2. der Jugendausschuss
  8. Die Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich vom Jugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr mit 14 Tagen Frist und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden.
    2. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, sofern diese Ordnung nicht etwas anderes bestimmt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
    3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgabe
      1. Wahl des Jugendsprechers, der Mitglieder des Jugendausschusses  und der Kassenprüfer,
      2. Wahl der Delegierten zu übergeordneten Organen der Deutschen Jugendfeuerwehr, 
      3. Genehmigung des Jahresberichtes und Kassenberichtes
      4. Entlastung des Jugendausschusses und des Kassenwartes,
      5. Festlegung etwaiger Mitgliedsbeiträge,
  9. Der Jugendausschuss 
    1. Der Jugendausschuss wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er wird vom Jugendsprecher nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr, einberufen.
    2. Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus:
      1. dem Jugendsprecher, 
      2. dem stellvertretenden Jugendsprecher, 
      3. dem Schriftwart und 
      4. dem Kassenwart.
    3. Der Jugendsprecher wird im ersten Wahlgang mit Zweidrittelmehrheit der   Stimmen von der Mitgliederversammlung gewählt. Ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, so entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
    4. Die übrigen Mitglieder werden in einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt.
    5. Der Jugendausschuss hat folgende Aufgaben:
      1. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 
      2. Verhängung von Ordnungsmaßnahmen, 
      3. Aufstellung des Kassenberichtes und des Jahresberichtes
  10. Jugendsprecher
    1. Der Jugendsprecher leitet die Jugendfeuerwehr nach Maßgabe dieser Jugendordnung und der Beschlüsse der Organe. 
  11. Schriftgut 
    1. Die Führung des Mitgliedsverzeichnisses und des Dienstbuches sowie die Erledigung anderer schriftlicher Arbeiten ist Aufgabe des Jugendfeuerwehrwartes. Für die Weiterleitung des Jahresberichtes ist der Jugendfeuerwehrwart zuständig.
    2. Das Mitgliederverzeichnis muss außer der Personalangaben der Mitglieder noch das Eintrittsdatum in die Jugendfeuerwehr und das Datum der Übernahme in die Freiwillige Feuerwehr, bzw. das Austrittsdatum aus der Jugendfeuerwehr enthalten und ist fortlaufend zu führen.
    3. Veränderungen sind entsprechend den Richtlinien der Deutschen Jugendfeuerwehr weiterzuleiten. Für die Weiterleitung ist der Jugendfeuerwehrwart verantwortlich.
    4. Das Dienstbuch soll kurze Berichte über alle Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr enthalten, sowie Niederschriften über Organversammlungen aufnehmen.
  12. Kassenwesen
    1. Zur Durchführung der Jugendarbeit wird eine Kameradschaftskasse eingerichtet, die ihre Einnahme aus Mitgliederbeiträgen sowie Zuwendungen oder Schenkungen Dritter erhält. Die Verwaltung der Kasse obliegt dem Kassenwart und dem Jugendfeuerwehrwart.
    2. Die Höhe der Mitgliederbeiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Sie beschließt auch über die Verwendung der Geldmittel im Einvernehmen mit dem Jugendfeuerwehrwart.
    3. Die Kameradschaftskasse ist in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich, durch gewählte Kassenprüfer zu überprüfen. Über das Ergebnis erstatten die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht.
  13. Stärke, Bekleidung, Ausrüstung
    1. Die personelle Stärke der Jugendfeuerwehr soll mindestens Gruppenstärke betragen.
    2. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten für die Ausbildung und den Übungsdienst entsprechend den Bekleidungsrichtlinien der Deutschen Jugendfeuerwehr die Bekleidung und Ausrüstung kostenlos gestellt. Beim Ausscheiden aus der Jugendfeuerwehr sind die erhaltenen Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke an die Jugendfeuerwehr zurückzugeben.
  14. Ausbildung, Einsatz, Jugendarbeit
    1. Die feuerwehrtechnische Ausbildung der Mitglieder der Jugendfeuerwehr erfolgt auf der Grundlage der Ausbildungsvorschriften für die Freiwillige Feuerwehr unter Anpassung an die Leistungsfähigkeit der Jugendlichen. Die Ausbildung erstreckt sich auf die theoretische Schulung in allen Sparten des Feuerlösch- und Rettungswesens und auf die praktische Ausbildung an den Geräten.
    2. Eine Verwendung von Mitgliedern der Jugendfeuerwehr an Einsatzstellen der Freiwilligen Feuerwehr ist grundsätzlich nicht gestattet.
    3. Die Jugendarbeit wird in regelmäßigen Gruppenveranstaltungen, bei Spiel und Sport, Wanderungen und Fahrten, Zeltlagern und Jugendtreffen, Basteln und Werken, Singen und Musizieren, Vorträgen und Aussprachen usw. geleistet
    4. Für die Ausbildung und Jugendarbeit wird vom Jugendfeuerwehrwart ein Dienstplan erarbeitet. Der Dienstplan muss vom Leiter der Freiwilligen Feuerwehr genehmiget werden.
  15. Soziale Sicherung 
    1. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind gegen Unfall im Dienst bei der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen versichert.
    2. Bei der praktischen Ausbildung an den Fahrzeugen und Geräten ist die körperliche Leistungsfähigkeit der Jugendlichen zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist besonders zu achten.
    3. Sachschäden im Dienst der Jugendfeuerwehr werden nach den gleichen Grundsätzen gedeckt, wie im aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr.
  16. Übernahme in die Freiwillige Feuerwehr
    1. Mitglieder, die sich im Jugendfeuerwehrdienst bewährt haben und den Bedingungen für die Aufnahme in die Freiwilligen Feuerwehr entsprechen, können nach Vollendung des 18. Lebensjahres in den aktiven Feuerwehrdienst übernommen werden, sofern die Atemschutztauglichkeit nach FWDV 7 gegeben ist.                                                                                                                                      
    2. Bei einem Wechsel des Wohnsitzes erhält das Mitglied der Jugendfeuerwehr eine Bescheinigung über seine Dienstzeit in der Jugendfeuerwehr ( Westf. ), die vom Leiter der Freiwilligen Feuerwehr unterschrieben wird. Die Feuerwehr des künftigen Wohnsitzes wird vom Zuzug des Mitgliedes unterrichtet.
  17. Schlussbestimmung
    1. Diese Jugendordnung wurde am 27.11.1995 von der Mitgliederversammlung beschlossen.
    2. Diese Jugendordnung wurde am 30.11.1995 vom Leiter der Freiwilligen Feuerwehr Halle ( Westf. ) bestätigt.
    3. Geänderte Fassung, gültig ab 01.07.2005